Aufgrund einer Neufassung der Leipziger Zweitwohnungssteuersatzung entsteht für viele Studierende mit Zweitwohnsitz in Leipzig seit 01.01.2017 eine Steuerpflicht!
Informationen zur Zweitwohnungssteuer in der Stadt Leipzig
Wichtiger Hinweis: Am 01.01.2017 trat die in der Ratsversammlung am 26.10.2016 beschlossene Neufassung der Zweitwohnungssteuersatzung in Kraft. Auf Grund dessen erhalten alle Steuerpflichtigen zu Jahresbeginn einen Steuerbescheid, welcher für das Jahr 2017 und Folgejahre gilt.
Eine wesentliche Neuerung beinhaltet die ERWEITERUNG der STEUERPFLICHT auf Auszubildende und STUDIERENDE, die in Leipzig mit NEBENWOHNUNG gemeldet sind und bei deren Hauptwohnsitz es sich um die elterliche Wohnung handelt. Aus diesem Grund werden im Januar 2017 viele Inhaber von Nebenwohnungen erneut zur Abgabe einer Steuererklärung aufgefordert, auch wenn sie sich nach altem Satzungsrecht bereits einmal erklärten und bisher nicht der Steuerpflicht unterlagen.
Es gibt wenige Ausnahmen, die für Studierende nicht greifen:
- Wird einer Ihrer beiden Wohnsitze von öffentlichen oder freien Trägern der Wohlfahrtspflege aus therapeutischen Gründen oder von Trägern der öffentlichen bzw. freien Jugendhilfe zu Erziehungszwecken zur Verfügung gestellt (Diese Ausnahme findet seit 01.01.2017 nur Anwendung, wenn es sich beim entsprechenden Wohnsitz um Ihre Leipziger Nebenwohnung handelt.) -> Studentenwohnheime des Studentenwerkes zählen nicht dazu!
- Wird Ihre Nebenwohnung aufgrund einer von einem Sozialträger finanzierten beziehungsweise organisierten Berufsausbildungs- oder Weiterbildungsmaßnahme in der Stadt Leipzig gehalten -> das Studentenwerk Leipzig ist kein Sozialträger!
so sind Sie nicht zweitwohnungsteuerpflichtig.
Das heißt: Es entsteht für viele Studierende mit Zweitwohnsitz in Leipzig seit 01.01.2017 eine Steuerpflicht!
Steuersatz: Bemessungsgrundlage ist die Nettokaltmiete für die Leipziger Nebenwohnung. Die Steuer pro Kalenderjahr beträgt 16% des jährlichen Mietaufwandes.